TAX - NEWS

Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 46 vom Jänner 2012

Inhalt

1.1 Sozialversicherungswerte 2012
1.2 Dienstgeberabgabe an die GKK bei mehreren geringfügig Beschäftigten.
2. Sozialversicherungsbeiträge für Neue Selbständige:  Bekanntgabe an die SVA ab 2012 bis zum jeweiligen Jahresende erforderlich, wenn das Jahreseinkommen doch die Versicherungsgrenze übersteigt
3. Herabsetzungsantrag der Sozialversicherungsbeiträge an die SVA: nur einmal jährlich zulässig 
4. Überblick über die Finanzamtszinssätze (Stundungszinsen etc.)
5. Die steuerlichen Neuerungen ab 2012.
5.1. Neuerungen bei den abzugsfähigen Spenden als Betriebsausgaben.
5.2. Änderungen bei den Sonderausgaben.
5.3. Neuerungen im Bereich des Neugründungs-Förderungsgesetzes: Befreiung von Lohnnebenkosten für die ersten drei Dienstnehmer innerhalb von 36 Monaten ab Betriebsgründung.
5.4. Neuerungen im Bereich der Bundesabgabenordnung.
5.4.1 Berufungszinsen.
5.4.2 Bescheidberichtigung nach § 293c BAO:
6. Neuordnung der Besteuerung von Spekulationsgewinnen bei Einkünften aus Kapitalvermögen

 

1.1 Sozialversicherungswerte 2012:

Geringfügigkeitsgrenze monatlich                 € 376,26
Höchstbeitragsgrundlage € 4.230,- (14x /Jahr) bzw. € 4.935,- (12 x /Jahr), jährlich € 59.220,-

SV-Beitragssätze bei der SVA für Gewerbetreibende und Neue Selbständige:
Pensionsversicherung           17,50%
Krankenversicherung              7,65%
Zwischensumme                   25,15%
Selbständigenvorsorge           1,53%
Summe                                   26,68%
Unfallversicherung                8,25 € / Monat, 24,75 € pro Quartal, 99 € / Jahr

Lohnnebenkosten für

Angestellte

freie DN*)

Differenz

GKK Dienstgeberanteil

21,76%

21,28%

 

Mitarbeitervorsorgebeitrag

1,53%

1,53%

 

Dienstgeberbeitrag

4,50%

4,50%

 

Kommunalsteuer

3,00%

3,00%

 

Lohnnebenkosten f. Nicht-WK-Mitglieder

30,79%

30,31%

 

Dienstgeberzuschlag

0,40%

0,40%

 

Lohnnebenkosten f. Gewerbetreibende

31,19%

30,71%

-0,48%

Lohnnebenkosten für geringfügig beschäftigte Angestellte oder freie DN:            2,93%

 

1.2 Dienstgeberabgabe an die GKK bei mehreren geringfügig Beschäftigten

Wenn Sie mehrere geringfügig Beschäftigte haben, so sind die Mitarbeiter nur unfallversichert und es fallen Mitarbeitervorsorgebeiträge für Sie an,
allerdings betragen die Lohnnebenkosten nicht 2,93%, sondern 17,8%.
Dieser Zahlung stehen also keine konkreten Versicherungsleistungen wie Kranken- oder Pensionsversicherung gegenüber.

So können Sie überprüfen, ob die pauschale Dienstgeberabgabe für Sie anfällt:

.) Bilden Sie die monatliche Lohnsumme (ohne Sonderzahlung) aller geringfügig Beschäftigen.

.) Übersteigt diese Summe das eineinhalb-fache der jeweils gültigen Geringfügigkeitsgrenze, ist die Dienstgeberabgabe (DAG) zu entrichten.

.) Geringfügigkeitsgrenze 2012: € 376,26 1 1/2-fache = € 564,39

.) Steht fest, dass die DAG zu entrichten ist, wird die Beitragsgrundlage aus Lohnsumme und Sonderzahlung gebildet.

.) Die DAG beträgt 17,8 % und ist anstelle des Unfallversicherungsbeitrages abzurechnen.

 

2. Sozialversicherungsbeiträge für Neue Selbständige:
Bekanntgabe an die SVA ab 2012 bis zum jeweiligen Jahresende erforderlich, wenn das Jahreseinkommen doch die Versicherungsgrenze übersteigt

Für Selbständige, die keinen Gewerbeschein für Ihre Arbeit benötigen, z.B. für Journalisten, Vortragende, Künstler, Schriftsteller gibt es eine Versicherungsgrenze. Zu diesen sogenannten „Neuen Selbständigen“ gehören auch Personen, die Gesundheitsberufe selbständig ausüben (Krankenpfleger, Hebammen, Physiotherapeuten, Psychologen, etc.).

Seit 1997 ist das bis dahin geltende Prinzip ausgelaufen, wonach nur bestimmte Berufsgruppen sozialversichert waren. Seit 1998 werden alle Personen, die aufgrund einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" oder "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" erzielen, in die gewerbliche Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung einbezogen. Ausgenommen sind nur freie Dienstnehmer, die bereits sozialversichert sind.

Voraussetzung für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Einkünften über einem der beiden folgenden Grenzbeträge:

Versicherungsgrenze I: € 6.453,36
Die Versicherungsgrenze I gilt, wenn in einem Kalenderjahr keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und keine der im nächsten Absatz genannten Bezüge vorliegen.

Versicherungsgrenze II: 12-fache Geringfügigkeitsgrenze
Wert für 2012: € 4.515,12 (12 x € 376,26)
Sie gilt, wenn in einem Kalenderjahr eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder eine Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld oder eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wird.
Die Versicherungsgrenzen gelten nicht, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die zur GSVG-Pflichtversicherung führt (z.B. Gewerbetreibender).
Da die Einkünfte erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides feststehen und somit erst nachträglich beurteilt werden kann, ob die Versicherungsgrenze überschritten wird, kann der sofortige Beginn der Pflichtversicherung durch eine Erklärung des Versicherten, wonach seine Einkünfte voraussichtlich die Versicherungsgrenze übersteigen werden, ausgelöst werden. Die Versicherung bleibt in diesem Fall auch dann aufrecht, wenn die Einkünfte letztendlich unter der Versicherungsgrenze liegen.

Beitragszuschlag
Ein Beitragszuschlag von 9,3 % ist vorzuschreiben, wenn die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht rechtzeitig gemeldet wurde
oder der SVA bekannt gegeben wurde, daß die Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht übersteigen werden, und laut Einkommensteuerbescheid aber tatsächlich höhere Einkünfte vorliegen. Der 2. Absatz gilt ab 2012.

Tipp: Wenn Sie von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ausgenommen sind, weil Sie der SVA bekanntgegeben haben, daß Ihr Jahreseinkommen unterhalb der Versicherungsgrenze liegen wird, dann benötigen Sie eine aktuelle Buchhaltung.
Wenn sich herausstellt, daß Ihr Jahreseinkommen doch über die Versicherungsgrenze steigen wird, so müssen Sie dies der SVA bis Jahresende mitteilen, da Sie ansonsten 9,3% Beitragszuschlag der SV-Beiträge für dieses Jahr zusätzlich entrichten müssen- das wäre ein teures Versehen. Eine Mitteilung nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides an die SVA wäre verspätet und könnte den Beitragszuschlag nicht mehr verhindern.


3. Herabsetzungsantrag der Sozialversicherungsbeiträge an die SVA: nur einmal jährlich zulässig

Die SVA schreibt die SV-Beiträge anhand des 3. Vorjahres vor, z.B. ist Ihr Gewinn 2009 zuzüglich Valorisierung die Bemessungsgrundlage für Ihre SV-Beiträge 2012.
Falls Sie für 2012 mit einem geringeren Gewinn rechnen als für 2009, so kann ein Herabsetzungsantrag der SV-Beiträge an die SVA gestellt werden. Die Antragsfrist läuft bis Ende September. Beachten Sie bitte, daß im jeweiligen Beitragsjahr maximal eine Änderung der Einkommensprognose zulässig ist. Es ist also empfehlenswert, den Herabsetzungsantrag erst dann zu stellen, wenn Sie sich über den voraussichtlichen Gewinn im klaren sind, da ein nochmaliger Herabsetzungsantrag für das gleiche Jahr nicht möglich ist.

 

4. Überblick über die Finanzamtszinssätze (Stundungszinsen etc.)

Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt 4,5 % über dem Basiszinssatz, jener für Aussetzungszinsen und Anspruchszinsen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, jener für Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz und jener für die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 geschaffenen Berufungszinsen (§ 205a BAO) ebenfalls 2 % über dem Basiszinssatz. Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank sinkt in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 11. 12. 2011 von 0,88 % auf 0,38 %.

   

Basis-

Stundungs-

Aussetzungs-

Anspruchszinsen

von

bis

zinssatz

Zinsen

Zinsen

 

 

27.04.2006

10.10.2006

1,97%

6,47%

3,97%

3,97%

30.09.2006

11.10.2006

13.03.2007

2,67%

7,17%

4,67%

4,67%

 

14.03.2007

08.07.2008

3,19%

7,69%

5,19%

5,19%

30.09.2007

09.07.2008

14.10.2008

3,70%

8,20%

5,70%

5,70%

30.09.2008

15.10.2008

11.11.2008

3,13%

7,63%

5,13%

5,13%

 

12.11.2008

09.12.2008

2,63%

7,13%

4,63%

4,63%

 

10.12.2008

20.01.2009 

1,88%

6,38%

3,88%

3,88%

 

21.01.2009

10.03.2009

1,38%

5,88%

3,38%

3,38%

 

11.03.2009

12.05.2009 

0,88%

5,38%

2,88%

2,88%

30.9.2009 

12.06.2009

12.07.2011

0,38%

4,88%

2,38%

2,38%

30.9.2010 

13.07.2011

10.12.2011

0,88%

5,38%

2,88%

2,88%

30.09.2011

seit 11.12.2011

0,38%

4,88%

2,38%

2,38%

 

 

5. Die steuerlichen Neuerungen ab 2012

Quelle: SWK 2/2012, 41 Dr. Thomas Keppert

5.1. Neuerungen bei den abzugsfähigen Spenden als Betriebsausgaben

Seit 2012 sind auch Spenden an Organisationen, die für Umwelt-, Natur- oder Artenschutz tätig sind, als begünstigte Spendenempfänger zugelassen. Ferner wurde der Kreis der begünstigten Spendenempfänger um Tierheime sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände erweitert.

5.2. Änderungen bei den Sonderausgaben

Im Bereich der Sonderausgaben (§ 18 EStG) wurden folgende Änderungen vorgenommen:

Die Erweiterung des Kreises der begünstigten Spendenempfänger, die oben bereits dargestellt wurde, gilt auch für den Bereich der Sonderausgaben. Neu ist ab 2012, dass sämtliche Spenden, egal ob sie aus dem Betriebs- oder Privatvermögen geleistet werden, insgesamt mit 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Vorjahres gedeckelt sind. Ferner ist die bislang im Gesetz vorgesehene Verpflichtung der spendenempfangenden Organisationen, die Sozialversicherungsnummer der jeweiligen Spender ab dem Jahr 2012 dem Finanzamt zu übermitteln, entfallen.

Der als Sonderausgaben abzugsfähige Kirchenbeitrag beträgt nunmehr 400 € (anstelle von bislang 200 €).

5.3. Neuerungen im Bereich des Neugründungs-Förderungsgesetzes: Befreiung von Lohnnebenkosten für die ersten drei Dienstnehmer innerhalb von 36 Monaten ab Betriebsgründung

Die auch bislang schon bestehende Bestimmung im NeuFöG, wonach der Neugründer von bestimmten lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (DB, DZ, WBF und UV) von beschäftigten Arbeitnehmern für die Dauer von zwölf Monaten ab dem Monat der Neugründung befreit war, ging in der Praxis oftmals ins Leere, weil Neugründer nicht sofort ab Neugründung Arbeitnehmer beschäftigen konnten. Dieses Manko hat der Gesetzgeber erkannt und nunmehr diese Befreiungsbestimmung adjustiert. Die gegenständliche Befreiungsbestimmung kann nunmehr in den ersten 36 Monaten ab dem Gründungsmonat in Anspruch genommen werden. Die Befreiung von den lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen steht weiter nur für zwölf Monate zu, beginnt aber erst mit dem Monat der erstmaligen Beschäftigung von Arbeitnehmern. Wird der erste Arbeitnehmer erst ab dem zwölften Monat nach der Neugründung beschäftigt, reduziert sich die Begünstigung auf die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer.

5.4. Neuerungen im Bereich der Bundesabgabenordnung

5.4.1 Berufungszinsen

Berufungszinsen gemäß § 205a BAO: Bislang trugen die Abgabepflichtigen ein einseitiges Zinsenrisiko im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten mit den Abgabenbehörden. Wurden Abgaben nach Ansicht des Abgabepflichtigen rechtswidrig festgesetzt, so blieb dem rational handelnden Abgabepflichtigen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nur die Möglichkeit, eine Aussetzung der Einhebung des strittigen Mehrbetrags zu beantragen. Entschied sich der Abgabepflichtige bislang, eine strittige Abgabenschuld zu entrichten, erhielt er im Fall des Obsiegens mit seiner Berufung die strittige Abgabe ohne jegliche Verzinsung gutgeschrieben. Diese Ungleichbehandlung wurde nunmehr beseitigt. Seit dem 1. 1. 2012 besteht die Möglichkeit, für bereits entrichtete Abgaben, die als Folge einer Berufung herabgesetzt werden, auf Antrag des Abgabepflichtigen sogenannte Berufungszinsen zu erhalten. Die Berufungszinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz, somit derzeit 2,38 % p. a. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind aber nicht festzusetzen. Berufungszinsen sind nur insoweit festzusetzen, als das Obsiegen auf einem Abweichen von einer Erklärung beruht oder Abgaben ohne Anbringen festgesetzt wurden. Berufungszinsen werden nur für den Zeitraum ab Entrichtung der strittigen Abgabe bis zur Berufungsentscheidung verzinst. Wurden strittige Abgaben bereits vor dem 1. 1. 2012 entrichtet, erfolgt eine Verzinsung erst ab dem 1. 1. 2012. Im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben gibt es nach wie vor keine Berufungszinsen.

5.4.2 Bescheidberichtigung nach § 293c BAO:

Diese Neuerung ist zwar bereits mit 1. 9. 2011 in Kraft getreten, erscheint mir aber trotzdem berichtenswert. Mit dieser neuen Bestimmung kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ein Abgaben- oder Feststellungsbescheid berichtigt werden, wenn in ihm ein Sachverhalt bei periodenübergreifender Betrachtung nicht oder doppelt berücksichtigt wurde. Diese Bestimmung soll verhindern, dass ein abgabenrelevanter Sachverhalt (wie z. B. Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen) doppelt oder gar nicht berücksichtigt wird. Die Bestimmung dient der Rechtsrichtigkeit der Besteuerung und höhlt erneut die Rechtsbeständigkeit aus. Die Berichtigung nach § 293c BAO ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig (§ 302 Abs. 1 BAO).

 

6. Neuordnung der Besteuerung von Spekulationsgewinnen bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Infolge der Befassung des VfGH mit der durch das BBG 2011 eingeführten Neuordnung der Vermögenszuwachsbesteuerung von Kapitalanlagen und Derivaten sah sich der Gesetzgeber veranlasst, den Bedenken der beschwerdeführenden Banken dahingehend Rechnung zu tragen, dass das Inkrafttreten der neuen Rechtslage im Wesentlichen auf den 1. 4. 2012 verschoben wurde. Für Zweifelsfragen arbeitet das BMF an einem Steuererlass von fast 200 Seiten über die Besteuerung von Kapitalvermögen nach der nunmehrigen Rechtslage.

Nach bisheriger Rechtslage waren Einkünfte aus Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (den Kapitalstamm betreffend), wenn zwischen der Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr lag, zum vollen Tarif steuerpflichtig. Nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist waren derartige Wertsteigerungen hingegen nicht mehr steuerbar.

Diese Rechtslage gilt für Anteile an Kapitalgesellschaften und Investmentfonds, die vor dem 1. 1. 2011 angeschafft wurden, weiter. Für Anschaffungen derartiger Kapitalvermögen, die nach dem 31. 12. 2010 vorgenommen wurden, gilt eine verlängerte Spekulationsfrist von 15 Monaten. Dies bedeutet, dass nach dem 31. 12. 2010 angeschaffte Aktien und Investmentfondsanteile, die vor dem 1. 4. 2012 mit Gewinn verkauft werden, dem vollen Steuertarif unterliegen. Erfolgt die Veräußerung von derartigem Kapitalvermögen nach dem 31. 3. 2012, wird der Gewinn bereits mit dem besonderen Steuersatz i. H. v. 25 % nach § 27a EStG versteuert.

Für alle anderen Kapitalvermögen (insbesondere Anleihen und Derivate) gilt hingegen, dass Veräußerungsgewinne von bis 30. 9. 2011 angeschafften Papieren nach Ablauf der weiter geltenden einjährigen Spekulationsfrist nicht steuerbar sind. Alle SWK 2012,  46 ab dem 1. 10. 2011 angeschafften derartigen Kapitalanlagen unterliegen bei Verkäufen bis 31. 3.2 012 der normalen Tarifbesteuerung und danach der neuen Vermögenszuwachsbesteuerung von 25 %.

Ab 1. 4. 2012 erfasst somit § 27 EStG sämtliche Wertsteigerungen von Kapitalvermögen sowie auch aus Derivaten, allerdings werden die Wertsteigerungen und Derivaterträge mit einem besonderen Steuersatz von 25 % versteuert (§ 27a EStG). Eine Option zur Regelbesteuerung ist möglich (§ 97 EStG), allerdings müssen im Rahmen der Regelbesteuerung sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz nach § 27a EStG unterliegen, erfasst werden, und außerdem unterliegen die dann regelbesteuerten Einkünfte zur Gänze dem allgemeinen Steuertarif (kein Hälftesteuersatz z. B. für Beteiligungen mehr vorgesehen). Der künftig generell steuerpflichtige Veräußerungsgewinn von Kapitalvermögen umfasst den Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungspreis (dieser versteht sich als Anschaffungskosten ohne jegliche Anschaffungsnebenkosten) und dem Veräußerungserlös. Dabei werden Stückzinsen – im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage – stets dem Anschaffungspreis bzw. dem Veräußerungserlös zugerechnet.

Auch nach dem 31. 3. 2012 sind weiterhin Zinserträge aus Privatdarlehen sowie Erträge aus echten stillen Beteiligungen nicht mit dem 25%igen Sondersteuersatz, sondern nach Tarif zu versteuern.

Ein Verlustausgleich bei Verlusten am Kapitalvermögen ist wie bisher bei den Spekulationsverlusten mit anderen Einkunftsarten ausgeschlossen. Ebenso dürfen Verluste aus einer echten stillen Gesellschaft weiterhin nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, sondern nur mit künftigen Einkünften aus derselben Beteiligung. Innerhalb der sonstigen Kapitaleinkünfte ist ein Verlustausgleich zwischen Einkünften, die dem besonderen Steuersatz von 25 % unterliegen, und solchen Kapitaleinkünften, die der normalen Tarifbesteuerung unterliegen, ausgeschlossen. Schließlich dürfen Verluste aus Wirtschaftsgütern und Derivaten gem. § 27 Abs. 3 und 4 EStG nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten sowie mit Zuwendungen aus Privatstiftungen ausgeglichen werden. Der Verlustausgleich kann nur im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden. Die Ausübung der Verlustveranlagungsoption bewirkt keine Option zur Regelbesteuerung. Dem Steuerpflichtigen bleibt der 25%ige Sondersteuersatz erhalten.

Durch das BBG 2012 wurde ergänzend ein umfassender Verlustausgleich beim KESt-Abzug durch die depotführenden Banken eingeführt.