TAX - NEWS

Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 42 vom Oktober 2010

Inhalt:

1. Gewinnfreibetrag löst den Freibetrag für investierte Gewinne ab 2010 ab
2. änderungen bei den Umsatzsteuervoranmeldungen ab Jänner 2011
3. Säumniszuschläge und andere Strafen bei Verspätungen von Umsatzsteuervoranmeldungen oder-zahlungen ab Jänner 2011
4. änderung des Umsatzsteuergesetzes: änderungen bei Dienstleistungen an EU-Kunden
5. Zusammenfassende Meldung - Erweiterung der Meldepflichten
6. Aufbewahrungspflichten hinsichtlich elektronischer Rechnungen


1. Gewinnfreibetrag löst den Freibetrag für investierte Gewinne ab 2010 ab

Ab der Veranlagung der Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2010 gibt es eine neue Steuerbegünstigung, und zwar den Gewinnfreibetrag. Bisher gab es nur für Angestellte und Arbeiter die begünstigte Besteuerung der Sonderzahlungen. Um den Steuertarif für einkommensteuerpflichtige Unternehmer zu senken und sie diesbezüglich gegenüber Dienstnehmern gleichzubehandeln, wurde der bis 2009 geltende "Freibetrag für investierte Gewinne" ("FBiG") von 10 % auf nunmehr 13 % des Jahresgewinns erhöht und in "Gewinnfreibetrag" umbenannt.

Der Gewinnfreibetrag ab 2010 ist zweigeteilt: Für bis zu € 30.000,- Jahresgewinn beträgt er 13% und ist nicht von Investitionen abhängig, z.B. beträgt der Gewinnfreibetrag bei 

€ 20.000 Jahresgewinn 13% = € 2.600,-. Diesen Teil des Gewinnfreibetrags nennt man auch "Grundfreibetrag".

 

Gewinn vor Gewinnfreibetrag

20.000,00

13% Gewinnfreibetrag

-2.600,00

restlicher investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag

0,00

Steuerbemessungsgrundlage

17.400,00

Einkommensteuer

2.336,00

erforderliche Investitionen

0,00

Wenn Ihr Jahresgewinn 2010 voraussichtlich unter € 30.000,- liegt, brauchen Sie keine Investition zu tätigen und auch sonst nichts zu veranlassen. Ich werde für Sie den Grundfreibetrag in Ihrer Einkommensteuererklärung 2010 beantragen.

Der 2. Teil des Gewinnfreibetrags heißt "investitionsbedingter Gewinnfreibetrag". Für den Anteil des Jahresgewinns, der über € 30.000,- liegt, steht ein Gewinnfreibetrag nur bei Investitionen in das Anlagevermögen zu.

Beispiel: Ein Architekt in der Rechtsform eines Einzelunternehmens erzielt einen Jahresgewinn 2010 von € 40.000,-.

Für den Gewinnanteil von € 30.000,- steht der Gewinnfreibetrag von 13% = € 3.900,- ohne Investitionen zu.
Für den Gewinnanteil von € 10.000,- steht der Gewinnfreibetrag von 13% = € 1.300,- bei Investitionen von € 1.300,- zu.

Der Gewinnfreibetrag wirkt wie eine zusätzliche Abschreibung in Höhe von 100% einer Investition, solange die Investition die Prozentgrenze von 13% des Gewinns zwischen 30.000 € und dem tatsächlichen Gewinn nicht übersteigt. Bei einem Jahresgewinn von mindestens 

€ 76.000,- beträgt die Einkommensteuerersparnis in diesem Fallsogar 100% der Investitionssumme!

 

Dazu zwei Beispiele:

 

Investition in

Investition in

 

 

§ 14 Wertpapier

abnutzbares

 

 

od. Bundesschatz

Anlagevermögen

Gewinn vor Gewinnfreibetrag

76.000,00

76.000,00

76.000,00

13% Gewinnfreibetrag

-3.900,00

-3.900,00

-3.900,00

restlicher investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag

 

-5.980,00

-5.980,00

Summe der Anlagenabschreibung
über die gesamte Nutzungsdauer

 

 

-5.980,00

Steuerbemessungsgrundlage

72.100,00

66.120,00

60.140,00

Einkommensteuer

26.285,00

23.295,00

20.305,00

erforderliche Investitionen für
investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

 

5.980,00

5.980,00

Steuerersparnis aufgrund von Investition

 

-2.990,00

-5.980,00

Spitzensteuersatz

 

50,0%

50,0%

Steuerersparnis in % der Investitionssumme

 

 

100,0%

Man sieht hier, daß eine Investition von € 5.980,- sich selbst zu 100% finanziert, wenn der Jahresgewinn € 76.000,- € beträgt und noch keine anderen Investitionen getätigt wurden.

 

 

 

Investition in

Investition in

 

 

§ 14 Wertpapier

abnutzbares

 

 

od. Bundesschatz

Anlagevermögen

Gewinn vor Gewinnfreibetrag

40.000,00

40.000,00

40.000,00

13% Gewinnfreibetrag

-3.900,00

-3.900,00

-3.900,00

restlicher investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag

 

-1.300,00

-1.300,00

Summe der Anlagenabschreibung
über die gesamte Nutzungsdauer

 

 

-1.300,00

Steuerbemessungsgrundlage

36.100,00

34.800,00

33.500,00

Einkommensteuer

9.906,79

9.345,00

8.783,22

erforderliche Investitionen für
investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

 

1.300,00

1.300,00

Steuerersparnis aufgrund von Investition

 

-561,79

-1.123,57

Spitzensteuersatz

 

43,2%

43,2%

Steuerersparnis in % der Investitionssumme

 

 

86,4%

Hier trägt eine Investition von € 1.300,- sich zu 86,4% selbst, wenn der Jahresgewinn € 40.000,- beträgt und noch keine anderen Investitionen getätigt wurden.

Personengesellschaften, OGs, KGs, können den Gewinnfreibetrag beanspruchen, Kapitalgesellschaften, GmbHs, AGs, können den Gewinnfreibetrag nicht in Anspruch nehmen.

Unterschiede zwischen FBiG bis 2009 und Gewinnfreibetrag ab 2010:

  • Der Gewinnfreibetrag steht für alle betrieblichen Einkünfte mit Bilanzierung oder mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu, der FBiG stand nur bei Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu, Bilanzierung wird "unschädlich" ab 2010.
  • Der Grundfreibetrag steht auch freien Dienstnehmern und Geschäftsführern, die ihre Betriebsausgaben pauschalieren, zu.
  • Begünstigte Investitionen sind im Gegensatz zum FBiG auch Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen. Mieterinvestitionen sind zB Einbauküchen, Einbaumöbel, Zwischenwände, "Ober putz"-verlegte Elektroinstallationen
  • Beim Gewinnfreibetrag besteht - im Gegensatz zum bisherigen FBiG - die Möglichkeit der Wertpapierersatzbeschaffung im Fall einer vorzeitigen Tilgung.

Welche Wirtschaftsgüter ermöglichen bei der Anschaffung bzw. bei der Herstellung einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag?

Abnutzbare neue (ungebrauchte) materielle Anlagegüter (kein Grundstück, kein ölbild, keine gebrauchten Anlagegüter, keine nicht immateriellen Anlagegüter wie Software).

Welche Wertpapiere sind begünstigt?
Begünstigt sind Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG, darunter fallen inländische oder im EU-Raum in EUR emittierte Wertpapiere, also Anleihen oder § 14-Wertpapierfonds. Begünstigt sind auch Sparkonten bei www.bundesschatz.at  einer Gesamtlaufzeit von 4 Jahren, es kann auch zB eine Laufzeit von 6 Monaten mit 8-maliger Wiederveranlagung gewählt werden.

Ich empfehle Ihnen, die Höhe Ihres Jahresgewinns 2010 ungefähr vorauszuberechnen, damit Sie entscheiden können, ob Sie noch eine Investition bis 31.12.2010 tätigen und wenn ja, in welcher Höhe. Geschäftsführer, die ihre Betriebsausgaben pauschaliert haben, brauchen keine Investitionen zu tätigen.

Wenn Ihr Jahresgewinn 2010 voraussichtlich höher als € 30.000,- ist, empfehle ich Ihnen, die Höhe Ihrer bisherigen Investitionen 2010 zu berechnen und die Höhe der zusätzlichen Investitionen, um den maximal möglichen Gewinnfreibetrag voll auszunützen. Ich unterstütze Sie gerne bei diesen Berechnungen!


2. änderungen bei den Umsatzsteuervoranmeldungen ab Jänner 2011

Falls Ihr Jahresumsatz 2010 € 30.000,- übersteigt, sind Sie dazu verpflichtet, ab Jänner 2011 quartalsweise dem Finanzamt die Höhe Ihrer Umsätze und Ihrer Vorsteuer bekanntzugeben und die Umsatzsteuer quartalsweise zu bezahlen.

Falls Ihr Jahresumsatz 2010 € 100.000,- übersteigt, sind Sie dazu verpflichtet, ab Jänner 2011 monatlich dem Finanzamt die Höhe Ihrer Umsätze und Ihrer Vorsteuer bekanntzugeben und die Umsatzsteuer monatlich zu bezahlen.

Diese Umsatzsteuervoranmeldung hat jeweils über Finanzonline zu erfolgen. Es ist in diesem Fall erforderlich, daß Sie sich zu Finanzonline anmelden oder daß Sie das monatliche Erledigen der Umsatzsteuervoranmeldung an mich outsourcen.

 

3. Säumniszuschläge und andere Strafen bei Verspätungen von Umsatzsteuervoranmeldungen oder-zahlungen ab Jänner 2011

Der Fälligkeitstag zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ist der 15. des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats. Wenn eine UVA nicht fristgerecht eingereicht wird, stehen dem Finanzamt mehrere Arten von Strafen zur Verfügung:

  • 2% Säumniszuschlag
  • 8% Verspätungszuschlag


4. änderung des Umsatzsteuergesetzes: änderungen bei Dienstleistungen an EU- Kunden

Wenn Sie eine Rechnung an einen Kunden in einem anderen EU-Staat ausstellen, kontaktieren Sie mich bitte, ob es für Sie erforderlich ist, Umsatzsteuer an Ihren Kunden in Rechnung zu stellen- es kommt auf den Einzelfall an.

Ich möchte hier allerdings drei eher leicht verständliche neue Regelungen besprechen:

1)       Die Generalklausel für Leistungen an Unternehmer in einem anderen EU-Staat:

§3a (6) UStG: Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

2)       §3a (7) UStG: Eine sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

3)       Leistungen an Unternehmer fallen nicht mehr unter die Regelung für Katalogleistungen, da sich der Leistungsort der in § 3a Abs. 14 UStG 1994 taxativ aufgezählten Katalogleistungen, wenn sie an einen Unternehmer erbracht werden, nach der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 richtet und somit schon aus diesem Grund das Empfängerortprinzip maßgeblich ist.

Quelle. SWK 2/2010, S 39 ff Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2009, Dr. Emil Caganec

 

5. Zusammenfassende Meldung - Erweiterung der Meldepflichten

• Beispiel 1

Ein österreichischer Rechtsanwalt berät einen deutschen Unternehmer. 

Es kommt zum Reverse Charge, zum übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Rechnungsempfänger, auf den deutschen Unternehmer, und zwar infolge der Anwendung der Generalnorm des Leistungsortes für unternehmerische Empfänger (§ 3a Abs. 6 UStG). Die Rechnung muß die UID-Nummer des Kunden und den Hinweis
"gemäß § 3a Abs. 6 österreichisches UStG am Empfängerort umsatzsteuerbar-
Reverse Charge" enthalten.

Der österreichische Rechtsanwalt muss diesen Umsatz - sofern er ab 1. 1. 2010 getätigt wird - in die ZM aufnehmen. 

Für Umsätze bis 31. 12. 2009 kam es im gegenständlichen Fall ebenfalls zum übergang der Steuerschuld, diese Umsätze waren jedoch nicht in eine ZM aufzunehmen.

• Beispiel 2

Ein österreichischer Architekt erstellt einen Bauplan für einen deutschen Unternehmer. Das zu errichtende Gebäude befindet sich in Deutschland. 

Es kommt auch hier zum übergang der Steuerschuld auf den deutschen Unternehmer, jedoch ist dies kein zwingender Fall des übergangs der Steuerschuld, weil sich der Leistungsort hier nicht nach der Grundregel des Empfängerortes für Unternehmer, sondern nach der Spezialbestimmung für Grundstücksortleistungen (§ 3a Abs. 9 UStG) bestimmt. Auch für diesen Fall sieht jedoch Deutschland - wie im umgekehrten Fall auch österreich - einen übergang der Steuerschuld vor (dies ist nach der MwSt-RL nicht zwingend, aber zulässig). Der österr. Architekt hat daher auch ab 1. 1. 2010 diesen Umsatz nicht in die ZM aufnehmen.

Allgemeine Regel: Ab 1. 1. 2010 sind auch sonstige Leistungen, für welche die Steuerschuld zwingend auf den Leistungsempfänger übergeht, in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen (Rz. 4151 und 5154 UStR).

Eine Zusammenfassende Meldung ist eine zusätzlich zur Umsatzsteuervoranmeldung erforderliche Meldung an das österreichische Finanzamt.

Diese Vorschrift betrifft sonstige Leistungen, bei denen für die Bestimmung des Leistungsortes die Generalklausel für Leistungen an Unternehmer in einem anderen EU-Staat zum Tragen kommt (§ 3a Abs. 6 UStG).

Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nur ein Monat

Die Abgabefrist beträgt nur einen Monat (Rz 4153 UStR)und ist damit kürzer als die Abgabefrist der Umsatzsteuervoranmeldung, diese beträgt eineinhalb Monate.

Zusammenfassung: Leistungen von einem Unternehmer an einen Unternehmer im EU-Ausland sind seit Jänner 2010 grundsätzlich gemäß §3a Abs. 6 UStG am Empfängerort umsatzsteuerbar, Davon abweichende Leistungsorte, an denen Umsatzsteuerpflicht besteht, gelten für Grundstücksleistungen (sonstige Leistungen iZm einem Grundstück), Personenbeförderung, sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen, für die kurzfristige Vermietung von PKWs und für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Catering) sowie für Leistungen an Privatpersonen im EU-Ausland.


6. Aufbewahrungspflichten hinsichtlich elektronischer Rechnungen

Bei mittels elektronischer Signatur übermittelten Rechnungen ist auch das Signaturprüfprotokoll aufzubewahren ist. (Rz 1570 UStR).

Wenn der Rechnungsempfänger eine PDF-Rechnung, die keine Signatur enthält, einfach ausdruckt, dann ist doch alles OK, oder?

Diese Aussage hört man häufig, aber sie ist falsch. Wenn sich im Rahmen einer Steuerprüfung herausstellt, dass der Rechnungsempfänger aufgrund einer Rechnung, die elektronisch übermittelt worden ist, einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, und diese Eingangsrechnung nicht die gesetzlich geforderten Eigenschaften aufweist (gültige Signatur fehlt!), dann wurde die Vorsteuer unberechtigt geltend gemacht. Eine derartige Situation kann sehr unangenehme Folgen für Ihre Kunden haben und zum Verlust der Vorsteuerabzugsfähigkeit für die betroffenen Rechnungen führen.
Quelle: www.pdfsignierer.at/faq.html

Per Telefax übermittelte Rechnung

Bis zum Ende des Jahres 2011 werden Rechnungen, die mittels Fernkopierer (Telefax) übermittelt werden, weiterhin für den Vorsteuerabzug anerkannt (Rz 1564 UStR).